Generell gilt an der Muthesius Kunsthochschule gemäß der jeweils aktuellen HochschulenCoronaVO die 3-G-Regelung (Geimpft / Genesen / negativ auf SARS CoV-2-Getestet).
– Impfzertifikate sind nur mit den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen gültig.
– Nach Vorlage einer Genesenen- oder Impfbescheinigung schalten die Hausmeister der MKH die Transponder der betreffenden Personen für das ganze Wintersemester 2021/2022 frei.
– Von Montag bis Freitag kann jeweils zwischen 8.30 und 9.30 Uhr in den ASTARäumlichkeiten der MKH ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, um eine Bescheinigung über einen negativen Test zu erhalten.
– Ein beaufsichtigter Selbsttest an der MKH kostet 1,50 EUR; der Betrag ist in bar und möglichst in passender Münze zu entrichten.
– Mit entsprechender Bescheinigung eines Arztes entfallen die Testkosten für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.
– Mit einer Bescheinigung über einen negativen Test wird für den Tag des Tests der Transponder dieser Person freigeschaltet.
– An den Wochenenden erfolgt keine Freischaltung von Transpondern.
– Nur Personen mit freigeschalteten Transpondern dürfen die Gebäude der MKH betreten. Zuwiderhandlung, besonders die Einlassung anderer Personen und die Offenhaltung von Zugangstüren, haben eine Zugangssperre für das restliche Semester zur Folge.
– Von Montag bis Freitag erfolgt bis auf weiteres eine Zutrittskontrolle zum Gebäude „Legienflügel“ durch eine externe Firma. Die Zugangskontrolle zu Werkstätten, Bibliothek und anderen Räumlichkeiten obliegt den jeweils verantwortlichen Personen.
– In allen Gebäuden der MKH haben die Lehrenden (Professor*innen, Lehrbeauftragten, künstlerischen Werkstattleiter*innen) die Befugnis, sich das Vorliegen der 3-G-Voraussetzungen nachweisen zu lassen.
– In den Gebäuden und Räumlichkeiten der MKH besteht weiterhin die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Bei festem Verbleib am Arbeitsplatz in den Ateliers und Werkstätten mit ausreichendem Mindestabstand kann die Maskenpflicht entfallen.
– Lehrende/Vortragende sind für den Zeitraum ihrer Lehrveranstaltung/des Vortrags von der Maskenpflicht ausgenommen.
– Die ausgewiesenen Personen-Höchstzahlen in den einzelnen Räumen der MKH sind einzuhalten.
– Die Anwesenheit in den Räumen der MKH ist bis auf weiteres über die dort ausgewiesenen Medien zu dokumentieren.
Oktober 2021, das Präsidium der MKH